

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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§ 2 Zielsetzungen
2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
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| 1. | Mitglied der Gesellschaft für Rationelle Energieverwendung e.V. können natürliche und juristische Personen sein. |
| 2. | Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft (Beitrittserklärungen) sind vom Bewerber schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu stellen. |
| 3. | Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Sinne des § 9 Nr. 2 der Satzung einstimmig unter Ausschluss des Rechtsweges. Der Beitritt darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. |
| 4. | Mitglieder können Einzelpersonen, Verbände, Behörden und Unternehmen sein, die bereit und in der Lage sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Einzelpersonen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder gewählt werden. |
| 6. | Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft erfolgen. |
| 7. | Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat der Ausscheidende keinen Anspruch auf das Vermögen oder etwaige Leistungen des Vereins. Eine Auseinandersetzung ist ausgeschlossen. Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder werden durch die Kündigung nicht berührt. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den während der Mitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr entstandenen Verbindlichkeiten. Bei Austritt endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres, bei Konkurseröffnung oder bei Vergleichseröffnung mit dem Eröffnungstage. |
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§ 6 Deckung der Kosten
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§ 7 Die Organe des Vereins
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§ 8 Die Mitgliederversammlung
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§ 9 Der Vorstand
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§ 10 Die Geschäftsführung
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§ 11 Der BeiratZur fachlichen Unterstützung des Vorstandes sowie zur Koordination der fachspezifischen Arbeitskreise im Verein wird ein Beirat aus den Obleuten der Arbeitskreise und gegebenenfalls weiteren sachverständigen Personen gebildet. Der Beirat soll darüber hinaus Anregungen für die Vereinsarbeit geben und Aufgaben erledigen, die ihn vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung übertragen werden. Die Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Beirates, die nicht Obmann eines Arbeitskreises sind, erfolgt durch den Vorstand.
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§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung
Stand: März 2009
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